Statuten

Artikel 1: Name, Zweck und Mittel des Vereins

1.1

Der FC Celerina wurde 1950 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Celerina.

1.2

Der FC Celerina ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), des Ostschweizer Fussballverbandes (OFV) sowie des Bündner Fussballverbandes (BFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie der zuständigen Regionalverbände und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

1.3

Der FC Celerina ist politisch und konfessionell neutral.

1.4

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Aktiv-Mitglieder von maximal CHF 500.-

b) Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen

c) Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen

d) Zuwendungen Privater

 

Artikel 2: Mitgliedschaft

2.1

Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt. Beitritt erfolgt durch die Unterschrift des Anmeldeformulars des FC Celerina. Damit anerkennt der Beitretende die Statuten und die Regelung der Mitgliederbeiträge. Passivmitglieder werden aufgenommen durch die Unterschrift des Passiv-Blattes.

2.2

Der Verein besteht aus: 1) Aktivmitgliedern 2) Senioren- / Veteranenmitgliedern 3) Junioren 4) Ehrenmitgliedern 5) Passivmitgliedern/Fans.

2.3

Als Aktivmitglieder gelten Spieler, die einer Aktivmannschaft des FC Celerina angehören.

2.4

Als Senioren- / Veteranenmitglieder gelten Spieler, die einer Senioren-/Veteranenmannschaft des FC Celerina angehören.

2.5

Als Juniorenmitglieder gelten Spieler, die einer Juniorenmannschaft des FC Celerina angehören. Junioren, die in Aktivmannschaften eingesetzt werden, gelten nicht als Aktivmitglieder.

2.6

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung.

2.7

Jedermann kann dem Verein als Passivmitglied beitreten unter Berücksichtigung von Art. 2.1 dieser Statuten.

 

Artikel 3: Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss und Boykott

3.1

Beitrittserklärungen sind mittels FCC-Anmeldeformular an den Verein (Sekretariat) zu richten.

3.2

Die Aufnahme Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.

3.3

Alle Mitglieder unterstehen automatisch dem Reglement der Mitgliederbeiträge (Bonus-Malus System). Details sind dem separaten Reglement zu entnehmen.

3.3.1

Austritte von Aktiv-, Senioren- / Veteranen- und Juniorenmitgliedern sind schriftlich an das Vereinssekretariat oder an den jeweiligen Trainer zu richten. Dies gilt auch für alle übrigen Mitglieder. Austritte aus dem Verein sind nur per Ende Vereinsjahr, das heisst per Ende Juni möglich.

3.3.2

Der FC Celerina behält sich das Recht vor, Strafgelder für gelbe und rote Karten im Falle von unsportlichem Verhalten, Reklamationen, groben Fouls oder Vergehen nach dem Spiel dem verursachenden Spieler in Rechnung zu stellen.

3.3.3

Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbetrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

3.4

Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es gegen die Statuten verstösst, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit den Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

3.5

Aktive, Senioren / Veteranen und Junioren können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.

 

Artikel 4: Organe

4.1

Die Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren

d) Kommissionen – Senioren-Delegation – Juniorenkommission

 

Artikel 5: Generalversammlung

5.1

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die nach den Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind.

5.1.1

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der Regel im August oder September statt.

5.1.2

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat zu erfolgen, wenn dies mindestens 15 der stimmberechtigten Mitglieder unterschriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangt. Dies muss innert 30 Tagen einberufen werden.

5.1.3

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde.

5.1.4

Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Der Besuch der GV ist obligatorisch für alle Aktivmitglieder.

5.1.5

Statutenänderungen und Anträge von Mitgliedern sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich und begründet einzureichen.

5.2

Stimm- und wahlberechtigt sind Aktive, Senioren / Veteranen, Ehrenmitglieder und Junioren, welche in einer Aktivmannschaft eingesetzt werden dürfen. Aktivmitglieder/Aktive sind Spieler/Spielerinnen des Aktivteams der Herren und der Damen. Vorstandsmitglieder und Funktionäre/Trainer sind ebenfalls Vereinsmitglieder und sind teilnahme- und stimmberechtigt. Die Passivmitglieder sind teilnahme- und mitspracheberechtigt. Junioren bzw. ihre Eltern sind teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.

5.3

Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

1) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

2) Mutationen

3) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte: – des Vereinspräsidenten – des Sportchefs – der Juniorenkommission – der Seniorenmannschaft

4) Entgegennahme und Genehmigung – der Jahresrechnung – des Revisorenberichtes – des Budgets

5) Wahl – des Vorstandes – der Rechnungsrevisoren

6) Ehrungen

7) Statutenänderungen

8) Anträge

9) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

Artikel 6: Der Vorstand

6.1

Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern und setzt sich in der Regel wie folgt zusammen: – Vereinspräsident – Vizepräsident – Sportchef – Kassier – Delegierter der Senioren – Juniorenkommission – Beisitzer.

6.2

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr bei ständiger Wiederwählbarkeit.

6.3

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere folgende Geschäfte:

1) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung

2) Wahl der Kommissionsmitglieder

3) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

4) Wahl der Trainer

5) Nicht budgetierte Ausgaben, welche jedoch maximal jährlich 20 Prozent des ausgewiesenen Vereinsvermögens unter Berücksichtigung eines budgetierten Verlustes ausmachen. 6) Alle Vorstandsmitglieder sind an den Sitzungen der Kommissionen teilnahmeberechtigt. Dies jedoch ohne Stimmrecht.

6.4

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes andere Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung des Vorstandes zu veranlassen. Zu seinen Sitzungen können weitere Personen eingeladen werden, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

6.5

Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen. Abteilungsinterne Anlässe müssen durch den Vorstand bewilligt werden.

6.6

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

6.7

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen:

a) Der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.

b) Das Sekretariat sowie der Sportchef für die Übertrittsgesuche, Leihverträge und Neuanmeldungen von Spielern, sofern diese die üblichen Kosten an den Verband nicht übersteigen.

 

Artikel 7: Der Spielbetrieb

7.1

Das Sekretariat organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb in Zusammenarbeit mit dem Sportchef und mit der Juniorenkommission.

7.2

Das Sekretariat oder der Sportchef haben das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschaftsversammlungen einzuberufen.

 

Artikel 8: Die Senioren-Delegation

8.1

Die Senioren-Delegation besteht aus: – Delegierter der Senioren – Senioren- / Veteranen-Trainer – Capitains der Senioren- / Veteranen-Mannschaften.

8.2

Die Senioren-Delegation organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Senioren- / Veteranenabteilung.

 

 Artikel 9: Die Juniorenkommission

9.1

Die Juniorenkommission besteht aus: – Juko-Obmänner – Juniorentrainer.

9.2

Die Juniorenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Juniorenabteilung.

 

Artikel 10: Die Rechnungsrevisoren

10.1

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr bei ständiger Wiederwählbarkeit.

10.2

Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit schriftlich Bericht zu Händen der Generalversammlung. Sie sind berechtigt jederzeit eine Kassenrevision vorzunehmen.

 

Artikel 11: Finanzen

11.1

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr und läuft vom 1. Juli bis am 30. Juni.

11.2

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

11.3

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

Artikel 12: Ethik

Der FC Celerina setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der FC Celerina anerkennt die «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein.

Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist im Anhang geregelt.

 

Artikel 13: Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

13.1

Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.

13.2

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet in der zweiten Wahl oder Abstimmung das relative Mehr. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Artikel 14: Statutenänderungen

14.1

Statutenänderungen können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

14.2

Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung in vollem Wortlaut zuzustellen.

 

Artikel 15: Auflösung des Vereins

15.1

Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im Übrigen gelten die Artikel 77 und 78 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

15.2

Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht direkt unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss bei der entsprechenden politischen Gemeinde (Gemeindekanzlei, Staatskanzlei etc.) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.

 

Artikel 16: Schlussbestimmungen

16.1

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 25. September 2020 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 5. September 2014 und treten sofort in Kraft.

16.2

Die vorliegenden Statuten wurden vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) in Bern am 2. Oktober 2020 genehmigt.

 

Anhang

 Die nachfolgenden Anhänge «Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport» und «Sport rauchfrei» bilden einen integrierenden Bestandteil zu den Statuten.

Anhang 1: Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport

 1    Gleichbehandlung für alle.

Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

 2    Sport und soziales Umfeld im Einklang.

Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.

 3    Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.

Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

 4    Respektvolle Förderung statt Überforderung.

Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.

 5    Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung.

Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

 6    Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.

Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen.

 7    Absage an Doping und Drogen.

Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten.

 8    Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.

Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.

 9    Gegen jegliche Form von Korruption.

Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.

Anhang 2: Sport rauchfrei

Die Umsetzung «Sport rauchfrei» beinhaltet folgende Anforderungen:

  • Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport)
  • Vereinslokalitäten sind rauchfrei
  • Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
  • Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet Wettkämpfe, Sitzungen (inkl. GV), spezielle Anlässe

 

Statuten 200824.pdf 506 KB