Artikel 1 :Name und Zweck des Vereins
1.1 Der FC Celerina wurde 1950 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 FF des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Celerina.
1.2 Der FC Celerina ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), des Ostschweizerischen Fussballverbandes (OFV) sowie des Bündner Fussballverbandes (BFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie der zuständigen Regionalverbände und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
1.3 Der FC Celerina ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 2: Mitgliedschaft
2.1 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes, sie muss an der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden.
2.2 Der Verein besteht aus:
1) Aktivmitgliedern
2) Senioren- / Veteranenmitgliedern
3) Junioren
4) Ehrenmitgliedern
5) Passivmitgliedern
2.3 Als Aktivmitglieder gelten Spieler, die einer Aktivmannschaft des FC Celerina angehören.
2.4 Als Senioren- / Veteranenmitglieder gelten Spieler, die einer Senioren-/Veteranenmannschaft des FC Celerina angehören.
2.5 Als Juniorenmitglieder gelten Spieler, die einer Juniorenmannschaft des FC Celerina angehören. Junioren, die in Aktivmannschaften eingesetzt werden, gelten nicht als Aktivmitglieder.
2.6 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung
2.7 Jedermann kann dem Verein als Passivmitglied beitreten unter Berücksichtigung von Art. 2.1 dieser Statuten.
Artikel 3: Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss und Boykott
3.1 Beitrittserklärungen sind an den Vereinsvorstand zu richten.
3.2 Die Aufnahme Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.
3.3.1 Austritte von Aktiv-, Senioren- / Veteranen- und Juniorenmitgliedern sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
3.3.2 Alle übrigen Mitglieder können dem Kassier jederzeit den Austritt erklären.
3.3.3 Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbetrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.
3.4 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es gegen die Statuten verstösst, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit den Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
3.5 Aktive, Senioren / Veteranen und Junioren können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
Artikel 4: Organe
4.1 Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
d) Kommissionen
- Spielkommission
- Senioren- / Veteranenkommission
- Juniorenkommission
Artikel 5: Generalversammlung
5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die nach den Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind.
5.1.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt in der Regel im April statt.
5.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat zu erfolgen, wenn dies mindestens 15 der stimmberechtigten Mitglieder unterschriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangt. Dies muss innert 30 Tagen einberufen werden.
5.1.3 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde.
5.1.4 Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
5.1.5 Statutenänderungen und Anträge von Mitgliedern sind bis Ende Februar dem Vereinsvorstand schriftlich und begründet einzureichen.
5.2 Stimm- und wahlberechtigt sind Aktiv-, Senioren / Veteranen, Ehrenmitglieder und Junioren, welche in einer Aktivmannschaft eingesetzt werden dürfen. Die Passivmitglieder sind teilnahme- und mitspracheberechtigt.
5.3 Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:
1) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2) Mutationen
3) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte:
- des Vereinspräsidenten
- des Präsidenten der Spielkommission
- des Präsidenten der Senioren- / Veteranenkommission
- des Präsidenten der Juniorenkommission
4) Entgegennahme und Genehmigung
- der Jahresrechnung
- des Revisorenberichtes
- des Budgets
5) Wahl
- des Vorstandes
- der Rechnungsrevisoren
6) Ehrungen
7) Statutenänderungen
8) Anträge
9) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Artikel 6: Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern und setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:
- Vereinspräsident
- Vizepräsident
- Aktuar/Sekretär
- Kassier
- Präsident der Spielkommission
- Präsident der Senioren- / Veteranenkommission
- Materialverwalter
- Beisitzer
6.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr bei ständiger Widerwählbarkeit.
6.3 In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere folgende Geschäfte:
1) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
2) Wahl der Kommissionsmitglieder
3) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
4) Wahl der Trainer
5) Nicht budgetierte Ausgaben, welche jedoch maximal jährlich 20 Prozent des ausgewiesenen
Vereinsvermögens unter Berücksichtigung eines budgetierten Verlustes ausmachen.
6) Alle Vorstandsmitglieder sind an den Sitzungen der Kommissionsmitglieder teilnahmeberechtigt. Dies jedoch ohne Stimmrecht.
6.4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes andere Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung des Vorstandes zu veranlassen. Zu seinen Sitzungen können weitere Personen eingeladen werden, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
6.5 Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen. Abteilungsinterne Anlässe müssen durch den Vorstand bewilligt werden.
6.6 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
6.7 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen:
- Der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
- Der Spikopräsident für die Übertrittsgesuche, Leihverträge und Neuanmeldungen von Spielern sofern diese
die üblichen Kosten an den Verband nicht übersteigen.
Artikel 7: Die Spielkommission
7.1 Die Spielkommission besteht aus:
- Spiko-Präsident
- Trainer der Aktivmannschaften
- Capitains der Aktivmannschaften
7.2 Die Spielkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb.
7.3 Die Spielkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschaftsversammlungen einzuberufen.
7.4 Die Capitains werden von der Mannschaftsversammlung gewählt.
Artikel 8: Die Senioren- / Veteranenkommission
8.1 Die Senioren- / Veteranenkommission besteht aus:
- Senioren- / Veteranen-Präsidenten
- Senioren- / Veteranen-Trainer
- Capitains der Senioren- / Veteranen-Mannschaften
8.2 Die Senioren- / Veteranenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Senioren- / Veteranenabteilung.
Artikel 9: Die Juniorenkommission
9.1 Die Juniorenkommission besteht aus:
- Juko-Präsident
- Juniorentrainer
9.2 Die Juniorenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Juniorenabteilung.
Artikel 10: Die Rechnungsrevisoren
10.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr bei ständiger Wiederwählbarkeit.
10.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit schriftlich Bericht zu Händen der Generalversammlung. Sie sind berechtigt jederzeit eine Kassenrevision vorzunehmen.
Artikel 11: Finanzen
11.1 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
11.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.
11.3 Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Artikel 12: Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
12.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.
12.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet in der zweiten Wahl oder Abstimmung das relative Mehr. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 13: Statutenänderungen
13.1 Statutenänderungen können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
13.2 Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung in vollem Wortlaut zuzustellen.
Artikel 14: Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im Übrigen gelten die Artikel 77 und 78 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
14.2 Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht direkt unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss bei der entsprechenden politischen Gemeinde (Gemeindekanzlei, Staatskanzlei etc.) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.
Artikel 15: Schlussbestimmungen
15.1 Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 12. Juli 1991 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 23. August 1974 und treten sofort in Kraft.
15.2 Die vorliegenden Statuten wurden vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) in Bern am 31. Juli 1991 genehmigt.